Anbieterkennzeichnung
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Wichtiger aber noch: Er begeht auch einen Wettbewerbsverstoß, der u. a. zu Ansprüchen auf Unterlassung führt, die in der Regel auf dem Weg über kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt werden. Das kann teuer werden und besonders kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten.
Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden. Auch die nachfolgenden Erläuterungen können keinen absoluten Schutz davor bieten, wegen fehlerhafter Angaben rechtmäßig abgemahnt zu werden, denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht.
Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?
Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 des TMG geregelt. Sie trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten.
Diensteanbieter sind nach § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Der Begriff Telemedien ist sehr weit und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium.
- Telemedien sind z. B. private Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms.
- Keine Telemedien sind dagegen z. B. die reine Datenübertragung bzw. Telefonie auf Basis von VoIP, Bücher, Zeitschriften und andere körperliche Druckwerke, direkte telefonische Beratungen über Live-Operator ("Call-Center") oder entsprechende Mehrwertdienste (telefonische premium-rate-services, die beispielsweise über 0900- oder 0180-Nummern direkt angerufen werden).
Was unter das "Bereithalten zur Nutzung" fällt, ist von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt.
Teilweise wird die Rechtsauffassung vertreten, auch der Verkauf über das Internet außerhalb eines Online-Shops, etwa über ein Internet-Auktionshaus, sei ein solches "Bereithalten zur Nutzung". Entscheidend ist möglicherweise, dass der Ersteller der Website selbst über deren Inhalt und das Bereithalten bestimmen kann. Dies würde bedeuten, dass auch derjenige Telemedien zur Nutzung bereithält, der als Nutzer eines Internet-Auktionshauses oder eines sonstigen Portals eine eigene, darin eingegliederte Seite betreibt, wenn er diese weitgehend frei gestalten darf. Andererseits würde ein Nutzer nicht schon dadurch Telemedien bereithalten, dass er dort über eine standardisierte Profilseite verfügt, die sich in den Gesamtauftritt des Portalanbieters einfügt.
Auch wer über ein Internet-Auktionshaus oder eine sonstige Internet-Handelsplattform Waren verkauft, ist also möglicherweise ein Diensteanbieter.
Nicht jeder Diensteanbieter ist kennzeichnungspflichtig. Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht nur, wenn der Dienstanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereit hält. "Geschäftsmäßig" ist ein viel weiterer Begriff als "gewerbsmäßig". Manche Gerichte vertreten die Ansicht, dass das Angebot schon "geschäftsmäßig" ist, wenn es aufgrund einer nachhaltigen (d. h. nicht auf einen Einzelfall beschränkten) Tätigkeit erfolgt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist danach nicht erforderlich.
Unerheblich ist, ob der Diensteanbieter die Telemedien gegen Entgelt bereithält. Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten.
Teilweise wird die Rechtsauffassung vertreten, dass auch rein private Websites geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, soweit sie Werbebanner einblenden und dadurch (auch nur kostendeckende) Einkünfte erzielt werden.
Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden.
Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht.