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Wich­ti­ger aber noch: Er be­geht auch einen Wett­be­werbs­ver­stoß, der u. a. zu An­sprü­chen auf Un­ter­las­sung führt, die in der Regel auf dem Weg über kos­ten­pflich­ti­ge Ab­mah­nun­gen durch­ge­setzt wer­den. Das kann teuer wer­den und be­son­ders klei­ne und mitt­le­re Un­ter­neh­men er­heb­lich be­las­ten.

Das Ri­si­ko einer Ab­mah­nung lässt sich nicht voll­stän­dig ver­mei­den. Auch die nach­fol­gen­den Er­läu­te­run­gen kön­nen kei­nen ab­so­lu­ten Schutz davor bie­ten, wegen feh­ler­haf­ter An­ga­ben recht­mä­ßig ab­ge­mahnt zu wer­den, denn letzt­lich be­ur­tei­len die Ge­rich­te, ob im Ein­zel­fall eine Rechts­ver­let­zung vor­liegt oder nicht.

Muss ich die An­bie­ter­kenn­zeich­nungs­pflicht nach dem Te­le­me­di­en­ge­setz er­fül­len?

Die An­bie­ter­kenn­zeich­nungs­pflicht ist vor allem in § 5 des TMG ge­re­gelt. Sie trifft Diens­te­an­bie­ter, die ge­schäfts­mä­ßi­ge, in der Regel gegen Ent­gelt an­ge­bo­te­ne Te­le­me­di­en be­reit­hal­ten.

Diens­te­an­bie­ter sind nach § 2 Satz 1 Num­mer 1 TMG na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­so­nen, die ei­ge­ne oder frem­de Te­le­me­di­en zur Nut­zung be­reit hal­ten oder den Zu­gang zur Nut­zung ver­mit­teln.

Der Be­griff Te­le­me­di­en ist sehr weit und um­fasst alle In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te, die nicht Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on im en­ge­ren Sinn oder Rund­funk sind. So ist prak­tisch jeder On­line-Auf­tritt ein Te­le­me­di­um.

  • Te­le­me­di­en sind z. B. pri­va­te Web­sites und Blogs, On­line-Shops, On­line-Auk­ti­ons­häu­ser, Such­ma­schi­nen, In­for­ma­ti­ons­diens­te und Cha­trooms.
  • Keine Te­le­me­di­en sind da­ge­gen z. B. die reine Da­ten­über­tra­gung bzw. Te­le­fo­nie auf Basis von VoIP, Bü­cher, Zeit­schrif­ten und an­de­re kör­per­li­che Druck­wer­ke, di­rek­te te­le­fo­ni­sche Be­ra­tun­gen über Li­ve-Ope­ra­tor ("Call-Cen­ter") oder ent­spre­chen­de Mehr­wert­diens­te (te­le­fo­ni­sche pre­mi­um-ra­te-ser­vices, die bei­spiels­wei­se über 0900- oder 0180-Num­mern di­rekt an­ge­ru­fen wer­den).

Was unter das "Be­reit­hal­ten zur Nut­zung" fällt, ist von den Ge­rich­ten noch nicht ab­schlie­ßend ge­klärt.

Teil­wei­se wird die Rechts­auf­fas­sung ver­tre­ten, auch der Ver­kauf über das In­ter­net au­ßer­halb eines On­line-Shops, etwa über ein In­ter­net-Auk­ti­ons­haus, sei ein sol­ches "Be­reit­hal­ten zur Nut­zung". Ent­schei­dend ist mög­li­cher­wei­se, dass der Er­stel­ler der Web­site selbst über deren In­halt und das Be­reit­hal­ten be­stim­men kann. Dies würde be­deu­ten, dass auch der­je­ni­ge Te­le­me­di­en zur Nut­zung be­reit­hält, der als Nut­zer eines In­ter­net-Auk­ti­ons­hau­ses oder eines sons­ti­gen Por­tals eine ei­ge­ne, darin ein­ge­glie­der­te Seite be­treibt, wenn er diese weit­ge­hend frei ge­stal­ten darf. An­de­rer­seits würde ein Nut­zer nicht schon da­durch Te­le­me­di­en be­reit­hal­ten, dass er dort über eine stan­dar­di­sier­te Pro­fil­sei­te ver­fügt, die sich in den Ge­samt­auf­tritt des Por­talan­bie­ters ein­fügt.

Auch wer über ein In­ter­net-Auk­ti­ons­haus oder eine sons­ti­ge In­ter­net-Han­dels­platt­form Waren ver­kauft, ist also mög­li­cher­wei­se ein Diens­te­an­bie­ter.

Nicht jeder Diens­te­an­bie­ter ist kenn­zeich­nungs­pflich­tig. Die An­bie­ter­kenn­zeich­nungs­pflicht be­steht nur, wenn der Dienst­an­bie­ter das Te­le­me­di­um ge­schäfts­mä­ßig zur Nut­zung be­reit hält. "Ge­schäfts­mä­ßig" ist ein viel wei­te­rer Be­griff als "ge­werbs­mä­ßig". Man­che Ge­rich­te ver­tre­ten die An­sicht, dass das An­ge­bot schon "ge­schäfts­mä­ßig" ist, wenn es auf­grund einer nach­hal­ti­gen (d. h. nicht auf einen Ein­zel­fall be­schränk­ten) Tä­tig­keit er­folgt; eine Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht ist da­nach nicht er­for­der­lich.

Un­er­heb­lich ist, ob der Diens­te­an­bie­ter die Te­le­me­di­en gegen Ent­gelt be­reit­hält. Es ge­nügt, dass sol­che In­hal­te in der Regel gegen Ent­gelt be­reit­ge­hal­ten wer­den. Die Kenn­zeich­nungs­pflich­ten tref­fen dem­nach alle Diens­te­an­bie­ter, so­weit sie Te­le­me­di­en be­reit­hal­ten, mit denen auf dem Markt Ein­künf­te er­zielt wer­den könn­ten.

Teil­wei­se wird die Rechts­auf­fas­sung ver­tre­ten, dass auch rein pri­va­te Web­sites ge­schäfts­mä­ßig und in der Regel gegen Ent­gelt an­ge­bo­ten wer­den, so­weit sie Wer­be­ban­ner ein­blen­den und da­durch (auch nur kos­ten­de­cken­de) Ein­künf­te er­zielt wer­den.

Die An­bie­ter­kenn­zeich­nungs­pflicht muss prak­tisch von jedem, der ein On­line-An­ge­bot be­reit­hält, er­füllt wer­den.
Etwas an­de­res gilt nur bei An­ge­bo­ten, die aus­schließ­lich pri­va­ten oder fa­mi­liä­ren Zwe­cken die­nen und die keine Aus­wir­kung auf den Markt haben. Im Zwei­fel soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass die An­bie­ter­kenn­zeich­nungs­pflicht be­steht.



 
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Wer als Te­le­me­di­en­an­bie­ter seine An­bie­ter­kenn­zeich­nungs­pflicht (Impressum) nicht den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ent­spre­chend er­füllt, han­delt ord­nungs­wid­rig und kann mit einer Geld­bu­ße (bis zu 50.​000 Euro) be­langt wer­den. (Quelle: Bundesministerium der Justiz)

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